02. August 2021
Einzahlungen über 10.000 Euro nur noch mit Herkunftsnachweis
Die deutsche Kreditwirtschaft setzt neue Regelungen der Aufsichtsbehörde BaFin um. Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Beim Goldkauf gibt es niedrigere Grenzen.
Bankkundinnen- und kunden müssen bei Bargeldeinzahlungen von über 10.000 Euro auf ihr Bankkonto ab dem 8. August 2021 einen Herkunftsnachweis für den gesamten Einzahlungsbetrag vorlegen. Die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schreibt dies ab August in ihren Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz vor, wie die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) am Montag erklärte. Gewerbliche Kunden seien von den neuen Maßnahmen „in der Regel“ nicht betroffen.
Die Regelung für Privatkunden gelte auch bei mehreren Einzahlungen, wenn der Gesamtbetrag die Grenze von 10.000 Euro überschreitet, wie die DK mitteilte. Für andere Bartransaktionen, wie beispielsweise dem Kauf von Edelmetallen oder dem Währungsumtausch, gilt die Nachweispflicht demnach bereits ab 2500 Euro, wenn die entsprechenden Geschäfte nicht bei der Hausbank abgewickelt werden. Wenn ein Kunde bei einem solchen Geschäft keinen Nachweis vorlegen kann, muss die Bank die Transaktion ablehnen. Gewerbliche Kunden sind in der Regel von den neuen Maßnahmen nicht betroffen.
Laut BaFin gelten als geeignete Belege unter anderem aktuelle Kontoauszüge, die eine Barauszahlung von einem anderen Konto belegen. Auch Verkaufs- und Rechnungsbelege, Quittungen sowie Erbnachweise oder Schenkungsverträge können als Nachweis dienen.
Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:
- Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
- Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
- ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
- Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
- Quittungen über Sortengeschäfte,
- letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
- Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.
Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten.